Der Vermieter haftet bei Lagerung brennbarer Gegenstände im Keller
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Dezember 2012 in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Vermieter dafür haftet, wenn durch von ihm eingelagerte brennbare Gegenstände ein Brand verursacht wurde.
In diesem Fall hatte der Vermieter Styroporplatten in der Tiefgarage seines Mietshauses eingelagert. Diese Styroporplatten sollten bei einer von ihm geplanten Dachsanierung verbaut werden. Da diese jedoch leicht zugänglich waren, boten sie Brandstiftern den Anlass, Feuer zu legen. Durch das Feuer wurde Eigentum eines Mieters beschädigt und zerstört. Die Feuerversicherung des Mieters beglich den Schaden des Mieters, verlangte aber vom Vermieter per Klage Schadensersatz, da der Mieter seine sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter an die Versicherung abgetreten hatte.
Die Klage der Versicherung war erfolgreich. Der Mieter hatte seine Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Vermieter ordnungsgemäß abgetreten. Dem Mieter stand gegen den Vermieter aufgrund der Verletzung der vermieterlichen Fürsorgepflicht ein Anspruch auf den Ersatz des durch den Brand verursachten Schadens zu. Diese wurde damit begründet, dass der Vermieter mietvertraglich in Form von ungeschriebenen Nebenpflichten dazu verpflichtet ist, Beschädigungen der vom Mieter eingelagerten Gegenstände zu vermeiden. Aus diesem Grunde durfte der Vermieter selbst auch keine Gefahrenquelle für einen Brand schaffen. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bundesländer verbieten zudem regelmäßig die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen in Tiefgaragen.
Auch der Vortrag des Vermieters, dass hier eine vorsätzliche Brandstiftung vorlag, konnte ihn nicht entlasten. Das Feuer konnte ja gerade erst dadurch gelegt werden, dass er leicht brennbare Stoffe in Form von Styroporplatten leicht zugänglich in der Tiefgarage gelagert hat (BGH, Urteil vom 12.12.12, AZ: XII ZR 6/12).