Mein Kind wird volljährig, was ändert sich am Unterhalt?

Wenn ein Kind volljährig wird, also das 18. Lebensjahr vollendet, endet die gesetz­liche Vertretungs­befugnis der Eltern. Dies bedeutet, dass  das Kind die Unter­haltsansprüche selbst weiterverfolgen muss, z. B. dadurch,  dass es selbst einen Rechtsanwalt be­auftragt. Mit der Volljährigkeit des  Kindes treten verschiedene unterhaltsrechtlich bedeutsame Änderungen ein, z. B.:

    • Nachdem der Betreuungsunterhalt mit Volljährigkeit in Wegfall gerät, haften beide  Eltern für einen evtl. Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem Verhältnis ihrer Nettoeinkünfte, soweit diese den angemessenen Selbstbehalt (2018: € 1.300,00) übersteigen.
    • Der Unterhalt des volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand (z.B. eines Studierenden) beträgt insgesamt € 735,00. Darin sind bis € 300,00 für Unterkunftskosten enthalten.
    • Der Unterhalt des volljährigen, noch bei einem Elternteil wohnenden Kindes  wird nach der Altersstufe IV der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
    • Der Unterhaltsbedarf wird dabei aus dem zusammengerechneten Ein­kom­men beider Elternteile ermittelt.
    • Ein Elternteil haftet für diesen Unterhaltsanspruch aber mit keinem höheren Betrag, als wenn der Unterhaltsanspruch lediglich aus der Einkommens­grup­pe  ermittelt wird, die seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen entspricht.
    • Das staatliche Kindergeld wird in voller Höhe bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
    • Das anrechenbare Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes (z.B. die  Ausbildungsvergütung) wird nach Saldierung um Werbungs­kosten eben­falls  in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet (und nicht mehr durch  zwei geteilt).
    • Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern endet,  wenn sich das volljährige Kind nicht mehr in allgemeiner Schulbildung  befindet.
    • Der notwendige Selbstbehalt der Eltern erhöht sich von € 1.080,00 auf  € 1.300,00, es sei denn, das volljährige Kind befindet sich noch in  allgemeiner Schulbildung und der andere Elternteil ist nicht  leistungsfähig.

Bei zusammengerechnet € 3.000,00 Gesamteinkommen beider  Elternteile ergäbe sich folgende Berechnung:

Volljähriges Kind, Gruppe 4, Stufe IV                                                 € 607,00
abzgl. Kindergeld für ein erstes Kind                                                   € 194,00 Zwischensumme                                                                                   € 413,00
abzgl. Eigeneinkommen (nach Saldierung der WK), z.B.                    € 300,00 Restunterhaltsanspruch (aufgerundet)                                             € 113,00

Wenn die z. B. Kindsmutter  aber unterhalb des notwendigen Selbstbehalts verdient, ist der  Unterhaltsanspruch alleine nach dem Einkommen des Vaters (z. B.  € 2.000,00) zu bemes­sen, womit sich folgende Unterhaltsberechnung ergäbe:

Volljähriges Kind, Gruppe 2, Stufe IV                                                  € 554,00
abzgl. Kindergeld für ein erstes Kind                                                    € 194,00
anrechenbares Eigeneinkommen  (nach Saldierung der WK)               € 300,00 Restunterhaltsanspruch                                                                      €   60,00

Der „Teufel steckt aber wie immer im Detail“, also im  Zweifel den Anwalt fragen. 

Noch ein Tipp: Der Unterhaltstitel des  minderjährigen Kindes bleibt in aller Regel auch nach Eintritt der  Volljährigkeit gültig. Der Unterhaltsverpflichtete muss also ggf. einen  Verzicht (ganz oder teilweise) auf die Rechte aus diesem Titel fordern.

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