Rechtsgebiete FamFG

Seit dem Jahre 2008 besteht eine eigene Verfahrensordnung, nämlich das FamFG. Der § 111 dieser Vorschrift zählt insgesamt 11 Rechtsgebiete auf, nämlich:

    • Ehesachen sind Verfahren auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe bzw. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.
    • Kindschaftssachen sind Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, die Genehmigung freiheits­entziehender Unterbringung eines Minderjährigen oder die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringungen eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen sowie die Aufgaben des Jugendgerichtsgesetz umfasst.
    • Abstammungssachen sind Verfahren, bei denen es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (Anerkennung der Vaterschaft), die Einwilligung in eine genetische Abstam­mungsuntersuchung, die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Anfechtung der Vaterschaft geht.
    • Adoptionssachen sind Verfahren, die die Annahme als Kind, die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 I BGB betreffen.
    • Ehewohnungs- und Haushaltssachen sind Verfahren, bei denen es um die Zuweisung der Ehewohnung (bei Getrenntleben § 1361b BGB) bzw. für die Zeit nach der Scheidung (§ 1568a BGB) bzw. um die Verteilung der Haus­haltsgegenstände bei Getrenntleben bzw. nach der Scheidung regelt.
    • Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des GewSchG. Hier kann die Zuweisung der Ehewohnung an das Gewaltopfer erfolgen. Ferner sind Kontakt- und Annäherungsverbote u. ä. möglich.
    • Versorgungsausgleichssachen: Der Versorgungsausgleich regelt den Aus­gleich der von beiden Ehepartner während der Ehe erworbenen privaten oder öffentlich-rechtlichen Rentenanwartschaften.
    • Unterhaltssachen: Dabei werden einerseits die Unterhaltsansprüche von Verwandten zueinander (am häufigsten die Unterhaltsansprüche minder­jähriger Kinder gegen den einen oder anderen Elternteil), aber auch sonstiger Verwandter (Ausbildungsunterhalt, Elternunterhalt) sowie die durch die Ehe begründeten Unterhaltsansprüche (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unter­halt) geregelt. Dazu gehören aber auch die Unterhaltsansprüche einer nichtehelichen Mutter gegen den Kindsvater.
    • Güterrechtssachen: Betreffen das eheliche Güterrecht, also primär die Vermögensauseinandersetzungen bei Beendigung des Güterstands, also Zugewinnausgleichsansprüche beim gesetzlichen Güterstand oder aber vergleichbare Auseinandersetzungsansprüche bei der Gütergemeinschaft. Darunter fällt aber auch das Zustimmungsbedürfnis des anderen Ehegatten bei einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes (beispielsweise bei einer Immobilie), Verfügungen über Hausratsgegenstände.
    • Sonstige Familiensachen: Darunter fallen Ansprüche zwischen verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses, sonstiger aus der Ehe herrührender Ansprüche, Ansprüche verheirateter oder nicht verheirateter Personen untereinander oder mit Schwiegereltern im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe; Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis oder Ansprüche, die aus dem Umgangsrecht herrühren, jedenfalls, soweit sie nicht das Arbeitsrecht (Ehegatten-Arbeitsverhältnis) betreffen.
    • Lebenspartnerschaftssachen: Unter diesem Punkt sind alle Ansprüche zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern einer eingetragenen Lebens­gemeinschaft (gleichgeschlechtliche Ehe) zusammengefasst. Im Prinzip gibt es hier die gleichen Ansprüche wie bei einer Ehe, also die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vergleichbar der Ehescheidung, der elterlichen Sorge, die Annahme als Kind, die Wohnungszuweisung, Haushaltssachen, Versorgungsausgleich der Lebenspartner, Unterhaltspflichten der Lebens­partner untereinander oder für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, güterrechtliche Ansprüche, aber auch Fragen der Verfügung über das Vermögen als Ganzes oder über Hausratsgegenstände etc.


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