Die neue Mütterrente

Zum 01.07.2014 ist die neue sog. „Mütterrente“ in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass auch Elternteile (klassischerweise die Mütter), die Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden, für jedes dieser Kinder einen zusätzlichen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben bekommen.
Für zwischenzeitlich geschiedene Eltern bedeutet dies, dass auch dieser Entgelt­punkt (falls in der Ehezeit erworben) im Rahmen des Versorgungsausgleichs hätte berücksichtigt werden müssen (wenn man es schon gewusst hätte). Verloren ist der Anteil des anderen Ehegatten aber nicht, da die betroffenen Elternteile (geschiedene Ehegatten) gemäß § 225 FamFG die Überprüfung des Versorgungsausgleichs beantragen können. Allerdings kann der Abänderungsantrag nach § 226 II FamFG frühestens 6 Monate vor Bezug der Rente aus dem betroffenen Anwartschaftsrecht (in der Regel also der gesetzlichen Rentenversicherung, DRV) gestellt werden.

Betroffene Elternteile sollten sich daher in ihren Rentenunterlagen einen ent­sprechenden Vermerk (ggf. einen Ausdruck dieses Artikels) zu ihren Rentenunter­lagen heften, damit dies nicht in Vergessenheit gerät.

Grundsätzlich sind auch die betroffenen Versorgungsträger antragsberechtigt. Ob diese systematisch ein entsprechendes Änderungsverfahren einleiten, ist noch nicht bekannt. Erfahrungswerte dazu gibt es noch nicht.

Für noch nicht abgeschlossene, aber vor dem 01.07.2014 eingeleitete Scheidungs­verfahren sind ggf. neue Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einzuholen.

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