IT-Recht

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht. Es stellt den Oberbegriff für ein weites Feld juristischer Spezialisierung im Bereich der Computertechnik dar.

Hierunter fallen insbesondere:

    • EDV-Recht,
    • Informationsrecht,
    • Internetrecht,
    • Multimediarecht, und
    • Softwarerecht.


Dabei ist das IT-Recht als solches kein eigenes Rechtsgebiet. Vielmehr bietet es eine gesonderte Betrachtungsweise aller anderen Fachrichtungen des Zivil-, Arbeits- oder auch des Gesellschaftsrechts. Gerade deshalb hat das IT-Recht in der Praxis stets vielfältige Berührungspunkte. Auch Überschneidungen mit dem Verwaltungsrecht und dem Bank- und Kapitalmarktrecht sind nicht selten.

Wegen der häufigen, gesetzesübergreifenden Wechselwirkungen ist das IT-Recht leichter in seine Anwendungsbereiche zu untergliedern. Dies betrifft insbesondere das Datenschutzrecht, das Softwarerecht oder allgemein den privaten und gewerblichen Rechtsschutz im Internet.

Dabei lassen sich die einzelnen Tätigkeitsfelder grob in vier Kategorien ordnen.

    • Das Vertragsrecht umfasst alle Verträge über Informationstechnologie, nämlich Software, Hardware sowie Dienstleistungen. Hierzu zählen unter anderem Softwarekaufverträge, Leasing oder Wartung sowie Programmierung von individueller Software.
    • Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs bildet vor allem den Bereich von Verbraucherverträgen und Internetdienstleistern ab. Davon sind auch Internetauktionen, Internetplattformen, Web 2.0, Communities und andere Angebote umfasst. Dies betrifft Privatpersonen wie Unternehmen gleichermaßen.
    • Immer mehr entwickelt das Immaterialgüterrecht im Rahmen der weltweiten Internetnutzung Relevanz. Darunter fällt insbesondere das Recht geistigen Eigentums, sowohl an Software als auch an den Inhalten im Internet, wie Domain- oder Kennzeichenrechte.
    • Besondere Bedeutung hat in den letzten Jahren das Recht des Datenschutzes erlangt. Zweck des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (§ 1 Abs. 1 BDSG). Hier sind auch die Daten verarbeitenden Prozesse mit umfasst. So ist, rein beispielhaft, durch Verschlüsselung die Sicherheit der Informationstechnologie sicher zu stellen. Davon betroffen sind gerade öffentliche Stellen. Hier stehen Steuergeheimnis und Verschwiegenheitspflichten der Archivierungspflicht und der Bürgerberatung gegenüber.

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