Ehe- und Familienrecht Das Rechtsgebiet Ehe- und Familienrechtumfasst alle Regelungen des familiären Bereich im weitesten Sinne und berührt dabei auch Randgebiete sowohl des Sozialrechts als auch des Steuerrechts. So ist die eigentliche Ehescheidung in aller Regel nur der Endpunkt derjenigen Regelungen, die im Zusammenhang mit einer Trennung, aber auch bei sonstigen Streitigkeiten innerhalb familiärer Beziehungen, zu regeln sind. Wichtig sind dabei insbesondere Unterhaltsansprüche, Regelungen zur elterlichen Sorge von bzw. dem Umgang mit den (ehelichen oder unehelichen) Kindern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Klärung der Abstammung des Kindes (Kuckuckskinder), die Klärung, wer in der Ehewohnung verbleibt und wie der Hausrat geteilt wird. Gelegentlich sind Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu treffen. Zusammen mit dem Ehescheidungsverfahren ist in aller Regel der sog. Versorgungsausgleich (also der Ausgleich der beidseitig erworbenen öffentlichen oder privaten Rentenansprüche) verbunden. In zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung können und sollten dann auch die güterrechtlichen Ansprüche (die Aufteilung des Vermögens) erfolgen. Nicht selten tauchen im Zusammenhang mit einer Trennung (aber beispielsweise auch bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes) schwerwiegende finanzielle Probleme auf, die die Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen wie beispielsweise den Unterhaltsvorschuss oder aber auch Leistungen nach dem SGB II, besser bekannt als Arbeitslosengeld II oder kurz Hartz IV notwendig machen. Auch das Steuerrecht kann beispielsweise über das staatliche Kindergeld oder aber über die Steuerklassenwahl oder den Streit darum, wen eine Steuererstattung zusteht, tangiert sein. Bei den güterrechtlichen Auseinandersetzungen kann es einerseits um die Aufteilung gemeinsamen Vermögens (beispielsweise einer Eigentumswohnung oder einem Familienheim) gehen oder um die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen. Damit wird die Gesamtheit der beidseits während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte geregelt. Auch hier können wieder andere Rechtsgebiete tangiert sein, beispielsweise im Verhältnis zu finanzierenden Banken (z. B. Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen fremdveräußert werden muss), gelegentlich aber auch das Zwangsversteigerungsgesetz (beispielsweise, wenn sich die Ehegatten nicht über die gemeinsame Immobilie einigen können). In diesen Fällen kommt es häufig zu einer sog. Teilungsversteigerung, bei der einer der Miteigentümer die Versteigerung der Immobilie beantragt. Gerade die häufig hoch emotionalen Auseinandersetzungen im Familienrecht lassen häufig eine einvernehmliche Regelung nicht zu, so dass gerichtliche Hilfe unabdingbar ist. Um den Besonderheiten der familienrechtlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, wurde dafür im Jahre 2008 eine eigene Verfahrensordnung, nämlich das FamFG, eingeführt.
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