Zum Inhalt springen
Kremnitz & PartnerRechtsanwälte · Nördlingen — zur Startseite

Die neue Mütterrente

Der folgende Beitrag stammt aus dem Jahr 2014.

Zum 01.07.2014 ist die neue sog. „Mütterrente" in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass auch Elternteile (klassischerweise die Mütter), die Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden, für jedes dieser Kinder einen zusätzlichen Entgeltpunkt auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben bekommen. Für zwischenzeitlich geschiedene Eltern bedeutet dies, dass auch dieser Entgeltpunkt (falls in der Ehezeit erworben) im Rahmen des Versorgungsausgleichs hätte berücksichtigt werden müssen (wenn man es schon gewusst hätte). Verloren ist der Anteil des anderen Ehegatten aber nicht, da die betroffenen Elternteile (geschiedene Ehegatten) gemäß § 225 FamFG die Überprüfung des Versorgungsausgleichs beantragen können. Allerdings kann der Abänderungsantrag nach § 226 II FamFG frühestens 6 Monate vor Bezug der Rente aus dem betroffenen Anwartschaftsrecht (in der Regel also der gesetzlichen Rentenversicherung, DRV) gestellt werden.

Betroffene Elternteile sollten sich daher in ihren Rentenunterlagen einen entsprechenden Vermerk (ggf. einen Ausdruck dieses Artikels) zu ihren Rentenunterlagen heften, damit dies nicht in Vergessenheit gerät.

Grundsätzlich sind auch die betroffenen Versorgungsträger antragsberechtigt. Ob diese systematisch ein entsprechendes Änderungsverfahren einleiten, ist noch nicht bekannt. Erfahrungswerte dazu gibt es noch nicht.

Für noch nicht abgeschlossene, aber vor dem 01.07.2014 eingeleitete Scheidungsverfahren sind ggf. neue Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einzuholen.

Nachtrag: Seit Erscheinen dieses Beitrags wurden die Kindererziehungszeiten zweimal ausgeweitet. Mit der Mütterrente II werden seit 2019 für vor 1992 geborene Kinder zweieinhalb Jahre Erziehungszeit angerechnet.

Mit der Mütterrente III wird die Anrechnung zum 1. Januar 2027 auf bis zu drei Jahre je Kind erhöht und damit der Anrechnung für ab 1992 geborene Kinder gleichgestellt. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass die Auszahlung wegen des technischen Umsetzungsaufwands erst im Jahr 2028 beginnt.

Die im Beitrag beschriebene Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nach § 225 FamFG überprüfen zu lassen, besteht unabhängig davon fort. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, was das für Ihren Fall bedeutet.

← Alle Beiträge

Diese Website verwendet keine Cookies und kein Tracking. Ihre Daten bleiben bei Ihnen.