Arbeitsrecht

Das
Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechtes. Ein einheitliches Gesetzeswerk für das Arbeitsrecht besteht allerdings nicht!

Es setzt sich stattdessen aus einer Vielzahl einzelner gesetzlicher Regelungen zusammen, welche sich in die beiden Gebiete des
Individual-Arbeitsrechtes und des Kollektiv-Arbeitsrechtes unterteilen. Letzteres umfasst insbesondere das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht. Dies stellt das Recht der Arbeitsverbände dar, also das Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht, Schlichtungs- und Gewerkschaftsrecht. Rechtsfolgen auf Betriebsebene, insbe­sondere die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die zwischen diesen geschlossenen Betriebsvereinbarungen gehören zur Betriebsverfassung.

Das Individual-Arbeitsrecht hingegen regelt das Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wird vielfach in (schriftlichen) Arbeitsverträgen geregelt. Die gesetzlichen Regelungen finden sich überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (Dienstvertrag, § 611 ff. BGB) als auch in Spezialgesetzen, wie z.B. Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz und Entgelt­fortzahlungsgesetz.

Die Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern stellt im Tätigkeitsbereich Arbeitsrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei dar, wobei wir Sie bei sämtlichen Fragen zu Aufnahme, Beendigung und Abwicklung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, aber auch zu individuellen Regelungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beraten.

Typische Bereiche mit Beratungs- und Regelungsbedarf für die Vertragsparteien sind neben Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen auch Fragen zu Abmahnungen, Arbeitszeiten und Überstunden, Erteilung und Formulierung von Arbeitszeugnissen sowie Administration von Arbeitsverhältnissen bei Elternzeit und Krankheit, Fragen zur Mankohaftung und Schadensersatz.



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